Treppenhausreinigung in Mietshaus und WEG – Umlage und Beschluss
Treppenhaus, Hausmeister, Außenanlage · Stand: 25.10.2026 · mit KI-Unterstützung erstellt

Kurz beantwortet
Die Kosten der Treppenhausreinigung sind umlegbare Betriebskosten, sie fallen unter die Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. In der Eigentümergemeinschaft fasst in der Regel die Eigentümerversammlung den Beschluss, die Verwaltung setzt ihn um.
Dürfen die Kosten auf Mieter umgelegt werden?
Die Betriebskostenverordnung nennt in § 2 Nr. 9 die Gebäudereinigung. Dazu gehört die Reinigung der Gebäudeteile, die die Bewohner gemeinsam nutzen, also auch Treppen, Flure und Keller. Umlegen kann der Vermieter diese Kosten, wenn der Mietvertrag es vorsieht.
Für die Abrechnung braucht die Verwaltung Belege über die tatsächlich angefallenen Kosten. Unsere Rechnungen nennen dafür den Zeitraum und das Objekt
Wie die Kosten auf die Parteien verteilt werden, regeln Mietvertrag und Abrechnung. Diese Frage klärt die Verwaltung. Unser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer beschließt in der Eigentümergemeinschaft?
In einer WEG gehört das Treppenhaus zum Gemeinschaftseigentum. Über den Auftrag an eine Reinigungsfirma entscheidet in der Regel die Eigentümerversammlung. Die Verwaltung holt vorher Kostenvoranschläge ein und schließt danach den Vertrag.
Für die Versammlung hilft eine klare Unterlage. Unser Kostenvoranschlag führt jeden Bereich und den Turnus einzeln auf. So sehen die Eigentümer, was sie beschließen, und können einzelne Positionen streichen oder dazunehmen.
Warum hilft eine Rechnung je Objekt?
Betreut eine Verwaltung mehrere Häuser, braucht jede Abrechnung ihre eigenen Belege. Wir stellen die Rechnung deshalb auf Wunsch je Objekt aus, mit Adresse, Zeitraum und den erledigten Bereichen.
Für Eigentümer und Mieter schafft eine nachvollziehbare Rechnung Vertrauen. Wer die Abrechnung prüft, sieht auf einen Blick, welche Bereiche wie oft gereinigt wurden
Betreuen wir im selben Haus auch den Hausmeisterservice, führen wir beide Leistungen auf der Rechnung getrennt auf. Die Verwaltung kann sie so in der Abrechnung der richtigen Kostenart zuordnen.
Können Mieter die Kosten steuerlich geltend machen?
Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Auch Mieter können sie nutzen, wenn ihr Anteil an den Arbeitskosten in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen ist. Materialkosten zählen dabei nicht.
Ob und in welchem Umfang das im Einzelfall passt, klärt der Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe. Mehr dazu steht in unserem Ratgeber zur Steuer.
Was gehört in Vertrag und Kündigung?
Im Auftrag stehen Bereiche, Turnus, Nachweis, Ansprechpersonen und die Kündigungsfrist. Die Frist legen wir gemeinsam mit Ihnen fest. Prüfen Sie vorher, ob sie zum Rhythmus Ihrer Eigentümerversammlung passt.
Wechselt eine Hausgemeinschaft von der Reinigung durch die Mieter zur Firma, lohnt ein Blick auf Hausordnung und Mietverträge. Unser Ratgeber dazu beschreibt die ersten Schritte.
Häufige Fragen
Können wir den Kostenvoranschlag für die Eigentümerversammlung nutzen?
Ja. Er führt jeden Bereich und den Turnus einzeln auf und eignet sich als Unterlage für den Beschluss.
Stehen Hausmeister und Treppenhaus getrennt auf der Rechnung?
Ja. Wir führen Treppenhausreinigung und Hausmeisterservice als getrennte Leistungen auf.
Brauchen wir für jedes Haus einen eigenen Auftrag?
Jedes Objekt bekommt einen eigenen Plan und eine eigene Rechnung. Die Ansprechperson kann für alle Häuser dieselbe sein.
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