EU AI Act

Wo 089Cleaner künstliche Intelligenz einsetzt und welche Teile der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 dafür gelten.

Tablet und Notizbuch auf einem hellen Schreibtisch neben gefalteten Mikrofasertüchern

Transparenzhinweis nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (KI-Verordnung, „EU AI Act“), geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Die Pflichten aus Art. 50 gelten seit dem 02.08.2026.

Stand der Rechtslage: 10.10.2026

Einsatz von KI bei 089Cleaner

089Cleaner nutzt KI-gestützte Systeme bei den Texten und Symbolbildern dieser Website, auch den Ratgeber-Artikeln, und bei der Bearbeitung von Anfragen. Im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Verordnung sind wir dabei Betreiber eines KI-Systems, nicht dessen Anbieter.

Texte und Bilder

Die Texte dieser Website wurden mit KI-Unterstützung erstellt. Der Betreiber hat sie geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung dafür.

Die Symbolbilder der Seiten sind mit KI erzeugt. Sie zeigen keine echten Einsätze, Kunden oder Objekte.

Bearbeitung von Anfragen

Anfragen aus dem Anfrage- und dem Kontaktformular werten wir mit Ihrer Einwilligung KI-gestützt aus. Die Einwilligung geben Sie mit dem Haken im Formular. Das System liest Ihre Angaben und hochgeladene Dateien und bereitet daraus den Kostenvoranschlag vor.

Die KV-Vorschau im Formular und der Kostenvoranschlag, den wir Ihnen danach per E-Mail schicken, entstehen automatisch mit KI. Ein Mitarbeiter prüft sie vorher nicht. Die KV-Vorschau trägt dazu den Hinweis „Automatisch mit KI erstellt“.

Beide sind unverbindlich und ohne Gewähr (Kostenvoranschlag nach § 649 BGB, Circa-Preise). Verbindlich wird erst die Auftragsbestätigung, die ein Mitarbeiter prüft und freigibt.

Möchten Sie keine KI-Auswertung, schreiben Sie uns per E-Mail an info@089cleaner.de. Wir bearbeiten Ihre Anfrage dann von Hand, zum gleichen Preis.

Eine ausschließlich automatisierte Entscheidung mit rechtlicher Wirkung im Sinne von Art. 22 DSGVO findet nicht statt. Über Ihre Anfrage, den Kostenvoranschlag und den Vertrag entscheidet ein Mensch.

Kein KI-Chat

Auf dieser Website gibt es keinen Chat-Bot. Wenn Sie uns schreiben, antwortet Ihnen ein Mensch.

Die einschlägigen Artikel der KI-Verordnung

Die Verordnung (EU) 2024/1689 gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Für diese Website sind folgende Teile maßgeblich.

Art. 3 – Begriffsbestimmungen

  • KI-System (Nr. 1): ein maschinengestütztes System, das mit unterschiedlichem Grad an Autonomie arbeitet und aus Eingaben Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen ableitet.
  • Anbieter (Nr. 3): wer ein KI-System oder KI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
  • Betreiber (Nr. 4): wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit. In dieser Rolle steht 089Cleaner.
  • KI-Kompetenz (Nr. 56): die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, um KI-Systeme sachkundig einzusetzen und ihre Chancen, Risiken und möglichen Schäden zu erkennen.

Art. 4 – KI-Kompetenz

Art. 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber, sich um die KI-Kompetenz ihres Personals und aller zu kümmern, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten. Die Pflicht gilt seit dem 02.02.2025. Durch die Verordnung (EU) 2026/1744 wurde Art. 4 neu gefasst.

Wer bei uns mit den Ergebnissen der KI arbeitet, kennt deren Grenzen. Deshalb prüft ein Mitarbeiter jede Auftragsbestätigung, bevor sie verbindlich wird.

Art. 5 – Verbotene Praktiken

Art. 5 verbietet unter anderem:

  • unterschwellige, manipulative oder täuschende Techniken, die das Verhalten von Menschen wesentlich verzerren,
  • das Ausnutzen von Schwächen aufgrund von Alter, Behinderung oder einer besonderen sozialen oder wirtschaftlichen Lage,
  • die Bewertung von Menschen nach ihrem sozialen Verhalten oder ihren persönlichen Merkmalen (Social Scoring),
  • die Vorhersage von Straftaten allein auf Grundlage von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen,
  • das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Überwachungsaufnahmen,
  • die Erkennung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen,
  • die biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen wie Herkunft, politischer Meinung oder sexueller Orientierung,
  • biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zur Strafverfolgung, bis auf eng begrenzte Ausnahmen,
  • seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744: KI-Systeme, die nicht einvernehmliche intime Bilder realer Personen („Nudifier“) oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen.

089Cleaner setzt keine dieser Praktiken ein.

Risikoklassen

  • Unannehmbares Risiko (Art. 5): die verbotenen Praktiken, siehe oben.
  • Hohes Risiko (Art. 6 mit Anhang I und III): etwa KI als Sicherheitsbauteil von Produkten, bei der Personalauswahl, der Kreditwürdigkeitsprüfung oder beim Zugang zu Bildung. Hier gelten strenge Pflichten (Art. 8 bis 27).
  • Begrenztes Risiko (Art. 50): KI-Systeme, die mit Menschen interagieren oder Inhalte erzeugen. Hier gelten Transparenzpflichten.
  • Minimales Risiko: alle übrigen KI-Systeme, ohne besondere Pflichten. Freiwillige Verhaltenskodizes sind möglich (Art. 95).

Die KI-Auswertung von Anfragen und die KI-Unterstützung bei Texten und Bildern fallen nach unserer Einschätzung nicht unter Anhang III. Für sie gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50.

Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, wie das von uns genutzte Modell, haben die Modellanbieter eigene Pflichten (Kapitel V, Art. 51 bis 56).

Art. 50 – Transparenzpflichten

  • Abs. 1 – Interaktion mit KI: Wer mit einem KI-System kommuniziert, etwa mit einem Chat-Bot, wird darüber informiert, außer es ist offensichtlich. Auf dieser Website gibt es keinen Chat-Bot.
  • Abs. 2 – KI-erzeugte Inhalte: Anbieter von KI-Systemen, die Audio, Bilder, Videos oder Texte erzeugen, kennzeichnen diese maschinenlesbar als künstlich erzeugt.
  • Abs. 3 – Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betreiber informieren die betroffenen Personen. Wir setzen solche Systeme nicht ein.
  • Abs. 4 – Deepfakes und Texte zu öffentlichen Angelegenheiten: Betreiber legen offen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder verändert sind. Für Texte zur Information der Öffentlichkeit entfällt das, wenn ein Mensch sie geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.
  • Abs. 5 – Form: Die Hinweise erscheinen klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Interaktion oder Begegnung, und sind barrierefrei.

Dafür stehen diese Seite, der Hinweis im Fuß jeder Seite und der Vermerk in der KV-Vorschau.

Zeitplan des Inkrafttretens (Art. 113)

  • 01.08.2024: Die Verordnung (EU) 2024/1689 tritt in Kraft.
  • 02.02.2025: Kapitel I und II gelten: allgemeine Bestimmungen, KI-Kompetenz (Art. 4) und verbotene Praktiken (Art. 5).
  • 02.08.2025: Die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V), die Governance (Kapitel VII) und die Sanktionen (Kapitel XII) gelten.
  • 27.07.2026: Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus on AI“, Amtsblatt vom 24.07.2026) tritt in Kraft. Sie fasst Art. 4 neu, ergänzt Art. 5 um ein Verbot und verschiebt mehrere Fristen.
  • 02.08.2026: Die übrigen Bestimmungen gelten, darunter die Transparenzpflichten aus Art. 50. Daran hat die Änderungsverordnung nichts geändert.
  • 02.12.2026: Für KI-Systeme, die schon vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren, endet die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2.
  • 02.08.2027: Die nationalen KI-Reallabore (Art. 57 bis 63) müssen eingerichtet sein. Vorher galt der 02.08.2026.
  • 02.12.2027: Die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III gelten. Vorher galt der 02.08.2026.
  • 02.08.2028: Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme in Produkten nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I gelten. Vorher galt der 02.08.2027.

Datenschutz und KI-Einwilligung

Die KI-Auswertung nutzen wir nur mit Ihrer Einwilligung. Sie ist Teil des Datenschutz-Hakens im Anfrage- und im Kontaktformular. Als KI-Modell setzen wir Claude ein. Anbieter ist Anthropic Ireland, Limited (Dublin), verbunden mit der Anthropic PBC (USA).

Anthropic verarbeitet die Daten als eigener Verantwortlicher, auch in den USA. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit Anthropic besteht nicht. Die Nutzung zum KI-Training ist in unserem Konto abgeschaltet. Spracherkennung (faster-whisper) und Texterkennung (Tesseract) laufen auf unserem eigenen Server.

Rechtsgrundlagen, Drittlandübermittlung und Speicherdauer stehen in der Datenschutzerklärung. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit per E-Mail an info@089cleaner.de widerrufen. Wir bearbeiten Ihre Anfrage dann ohne KI.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), geändert durch Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 3, 4, 5, 6, 50 und 113
  • Datenschutz-Grundverordnung, Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 2 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. a (Einwilligung)
  • Datenschutz-Grundverordnung, Art. 22 (automatisierte Entscheidungen im Einzelfall)

Volltext auf EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 (dort auch die konsolidierten Fassungen) und Änderungsverordnung (EU) 2026/1744

Stand der Rechtslage: 10.10.2026

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